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Die Satzung

Usinger Carneval-Vereins 1951 e.V.

 

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§ 1 - Name und Sitz des Vereins

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  1. Der Verein führt den Namen „Usinger Carneval-Verein 1951 e.V.“ und nennt sich in seiner Kurzform „UCV 1951“.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Usingen.

  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Registergerichtes Bad Homburg unter der Nr. 249 eingetragen.

 

§ 2 - Tätigkeit des Vereins

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  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Karnevals im Usinger Land.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 - Finanzierung des Vereins und Mittelverwendung

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  1. Die finanziellen Mittel des Vereins werden durch die Beiträge der Vereinsmitglieder und sonstigem Spendenaufkommen bereitgestellt.

  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Zweidrittelmehrheit den Mitgliedsbeitrag.
    Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und bis zum 30. Mai eines jeden Jahres auf eines der Vereinskonten einzuzahlen. Die Abbuchung im Rahmen des Bankeinzugsverfahrens erfolgt zum 30. Mai oder an dem darauf folgenden Banktag.

  3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen eine Stundung, Senkung oder einen Erlass des Beitrages beschließen.

  4. Beitragsfrei sind die Ehrenmitglieder.

  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Mittel verwendet werden.

  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 4 - Mitgliedschaft

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  1. Jede natürliche Person, die sich im Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, kann Mitglied im Usinger Carneval-Verein 1951 e.V. werden.

  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand gewährt und darf nur aus wichtigen Gründen gemäß § 723 BGB verweigert werden. Die vom Mitglied im Aufnahmeantrag angegebenen personenbezogenen Daten dürfen nur zu vereinsinternen Zwecken genutzt und nicht an Dritte weitergegeben werden.

  3. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Tod oder begründeten Ausschluss.

  4. Ein Austritt ist ohne Angaben von Gründen unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende möglich. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
    Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund durch Beschluss ausschließen.
    Wichtige Gründe sind z.B. schwere Schädigung des Zwecks, des Ansehens des Vereins oder unehrenhaftes Verhalten.
    Die Aufzählung ist nicht erschöpfend.
    Der Ausschluss muss erfolgen bei Verlust des bürgerlichen Ehrenrechtes.
    Vor einem Beschluss über eine Ausschließung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.
    Gegen den Entscheid des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss von dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich, unter Angabe von Gründen, innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand beantragt werden.
    Der Vorstand muss innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
    Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten.
    Ansprüche und Forderungen des Vereins bleiben davon unberührt.

  5. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder, Ehrenratsmitglieder und Ältestenratsmitglieder benennen.
    Zuständig für die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften ist die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 - Verwaltungsorgane

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Die Verwaltungsorgane des Usinger Carneval-Vereins 1951 e.V. sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 - Der Vorstand

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  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    Dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Schatzmeister, dem 1. Schriftführer und mindestens 5 Beisitzern.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    Der 1. Vorsitzende und seine drei Stellvertreter, nämlich der 2. Vorsitzende, der 1. Schatzmeister und der 1. Schriftführer.
    Die Stellvertreter vertreten den 1. Vorsitzenden intern bei dessen Verhinderung.

  3. Die Funktionsbezeichnung der Beisitzer und die tatsächliche Anzahl regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

  4. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch eine relative Mehrheit auf die Dauer von drei Jahren gemäß dem am 29.04.1984 durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Wahlrhythmus gewählt.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung von dessen Stellvertreter gemäß der Geschäftsordnung weitergeführt.

  6. Der Vorstand tritt monatlich zusammen.
    Er muss zusammentreten, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder unter Angaben von Gründen wünschen.

  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

  8. Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen und vom Schriftführer gegenzuzeichnen.

  9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 7 - Mitgliederversammlung

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  1. Die Mitgliederversammlung tagt jährlich mindestens einmal und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht dem Vorstand übertragen worden sind.

  2. Die Mitgliederversammlung muss innerhalb des 2. Quartals nach Ende des Geschäftsjahres durch den Vorstand einberufen werden. Die Einberufung hat mindestens eine Woche schriftlich vor dem Sitzungstermin, unter Angabe der Tagesordnung, an alle Mitglieder zu erfolgen.

  3. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Soweit sie Satzungsänderungen betreffen, kann die festgelegte Tagesordnung nur durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erweitert werden.

  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen beantragen und wenn es das Wohl des Vereins erfordert.

  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
    Sie ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem seiner Stellvertreter, in der Regel der 1. Schriftführer, gegenzuzeichnen.

  7. Teilnahmeberechtigt sind alle geschäftsfähigen Vereinsmitglieder.

  8. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Vereinsmitglieder.

 

§ 8 -  Vergütungen für die Vereinstätigkeit

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  1. Die Vereinsämter und Aufgaben werden  ehrenamtlich ausgeübt

  2. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

  3. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nur für Aufwendungen, die dem Vereinszweck dienen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz muss vor der Entstehung beim geschäftsführenden Vorstand beantragt und genehmigt werden. Die Abrechnung muss innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach der Entstehung erfolgen. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

  4. Vom geschäftsführenden Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

 

§ 9 - Rechnungsprüfer

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Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

Eine einmalige Wiederwahl für das kommende Geschäftsjahr ist möglich.

 

§ 10 - Auflösung des Vereins

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  1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit Vierfünftel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.Es müssen mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Usingen, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, zu.

 

§ 11 - Geschäftsjahr

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Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

 

§ 12 - Satzungsänderungen

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Satzungsänderungen bedürfen unabhängig der Bestimmung des § 7 Punkt 4 der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 13 - Inkrafttreten

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Jede Satzungsänderung wird mit dem Eintrag ins Vereinsregister wirksam.

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Usingen, 18.10.2014

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